§ 1 Name, Sitz
1.1 Der Verein trägt den Namen Schwarts.
1.2 Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
1.3 Der Sitz des Vereins ist Kassel.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
2.2 Schwarts tritt für die Stärkung und Bekanntmachung unbekannter Künstler aus der Welt ein. Es möchte dem Publikum alternative Künste darbieten, welche in dieser Form in regulären Kulturstätten nicht geboten werden. Zu alternativen Künsten zählen z.B. musikalische und filmische Künste, sowie Künste in Bild und Plastik, die noch nicht einem breitem Publikum dargeboten wurde, sowie alles, was von der Mitgliederversammlung als Kunst deklariert wird. Der Verein möchte diese Künste in Stilrichtungen und/oder anderen Thematiken bündeln und ausstellen.
2.3 Zur Erreichung dieser Ziele betätigt sich der Verein in folgenden Bereichen:
2.4 Schwarts sieht sich nicht als Konkurrenz bestehender Kulturstätten, da diese nicht inhaltlich mit unseren Veranstaltungen übereinstimmen.
2.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied von schwarts kann jede natürliche und juristische Person werden. Alle Mitglieder müssen die Satzung, den Zweck und die Ziele von schwarts anerkennen.
3.2 Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Volljährigkeit ist eine Aufnahmevoraussetzung.
3.3 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3.4 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand.
3.5 Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
3.6 Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form eines Geldbeitrages zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.7 Die Formalien der Beitragserhebung regelt eine gesonderte Finanzordnung.
§4 Vorstand
4.1 Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
4.2 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.
4.3 Schatzmeister, Pressesprecher und Schriftführer sind als Mitglieder des erweiterten Vorstandes nicht vertretungsberechtigt.
4.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
§5 Mitgliederversammlung
5.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ von Schwarts und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.
5.2 Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht und Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und entlastet den Vorstand.
5.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail, durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung, an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mailadresse haben, werden per Brief eingeladen.
5.4 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
5.5 Gewählt wird in freier, gleicher und auf Wunsch eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung.
5.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
5.7 Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre in geheimer Abstimmung mit einer ⅔ Mehrheit den Vorstand von Schwarts.
5.8 Die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse werden protokolliert und vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB unterzeichnet.
§6 Ehrenamt und Aufwandsentschädigung
6.1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
6.2 Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über den Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.
6.3 Der Vorstand / die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen angemessene Vergütung der Honorierung an Dritte vergeben.
6.4 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1.Vorsitzende nach Rücksprache mit dem Gesamtvorstand.
6.5 Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihn durch Tätigkeiten für den Verein in Absprache mit dem Gesamtvorstand entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten
Aufwandspauschalen festsetzen.
6.6 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6.7 Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.
§7 Auflösung
7.1 Eine Auflösung von Schwarts kann auf Antrag des Gesamtvorstandes oder von mindestens 40% der Mitglieder der Mitgliederversammlung beantragt werden.
7.2 Die Auflösung kann nur mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
7.3 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
§8 Satzungsänderung
8.1 Satzungsänderung können von 25% der Mitglieder oder vom Gesamtvorstand beantragt werden. Über sie entscheidet die Mitgliederversammlung mit ⅔ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§9 Inkrafttreten der Satzung
9.1 Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14. September 2016 angenommen. Sie tritt am gleichen Tag in Kraft. Die Satzung wurde zuletzt durch die Mitgliederversammlung am 01.Dezember 2019 geändert, sie tritt am gleichen Tag in Kraft.
§10 Datenschutzerklärung
10.1 Der Verein Schwarts erfasst und verarbeitet mit sofortiger Wirkung die personenbezogenen Daten gemäß der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung DSGVO (siehe Anhang 1, Blatt „Datenschutzerklärung").
Datum der Gründung: 14.09.2016 / Stand: 01.12.2019
Ort der Gründung: Kassel
05/Dezember 18:00
Gruftis auf dem Weihnachtsmarkt
@Weihnachtsmarkt KS
05/Dezember 20:00
Kasseler-Gothic-Stammtisch
@ToriMaria KS
11/Dezember 19:30
Öffentliches Vereinstreffen
@Fotomotel KS
02/Januar 19:00
Kasseler-Gothic-Stammtisch
@ToriMaria KS
08/Januar 19:30
Öffentliches Vereinstreffen
@Fotomotel KS
26/Januar 13:00
Ordentliche Mitgliederversammlung
@Fotomotel KS
29/August
schwarts2025
30/August
schwarts2025
Social Media Buttons by icon8s.de